Produkt
im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer
anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet sowie Elektrizität.
...
Dieses
Gesetz gilt also nicht nur für Komplettgespanne, sondern auch für Beiwagen, die
an bereits in Verkehr gebrachte Motorräder angebaut werden. Ist das Produkt vor
dem 1.1.1990 hergestellt, aber erst später ausgeliefert, so findet das neue Recht
Anwendung, weil es nicht auf das Datum der Herstellung, sondern auf das Datum
des Inverkehrbringens ankommt.
Mangelnde
Sicherheit ist ein Fehler. In § 3 des Gesetzestextes heißt es:
(1)
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere:
- seiner Darbietung,
- des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet
werden kann,
- des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht
wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2)
Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, wenn später ein verbessertes
Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Der
Produktfehler
Ein
Schwerpunkt des Produkthaftungsgesetzes liegt zweifelsohne in der Definition des
Produktfehlers (§ 3). Das Gesetz stellt hier nicht wie im Kaufrecht auf die mangelnde
Gebrauchsfähigkeit, sondern allein auf die fehlende Sicherheit eines Produkts
ab.
Auch
wenn beispielsweise der Öffnungsmechanismus am Beiwagen einwandfrei funktioniert,
ist er dennoch fehlerhaft, wenn die Schutzvorkehrungen gegen das Einklemmen von
Fingern unzureichend sind. Hier muss als gegeben angenommen werden, dass Kinder
im Beiwagen sitzen.
Um
eine Forderung eines Geschädigten abweisen zu können, müssen im wesentlichen drei
Schutzvorkehrungen getroffen sein:
- Bei der Fahrzeugübergabe Einweisung in Bedienung
und Handhabung,
- Konstruktive Maßnahmen zur Unfallverhütung,
- Warnhinweise in der Bedienungsanleitung und ggf.
am Beiwagen.
"Der
Sicherheitsbegriff stellt jedoch nicht auf den individuellen Empfängerhorizont
ab, sondern auf die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit und damit auf objektive
Maßstäbe. Subjektive Überempfindlichkeiten eines einzelnen Verbrauchers oder Benutzers
eines Produkts haben dabei außer Betracht zu bleiben". So ein Kommentar zum
Produkthaftungsgesetz vom Deutschen Industrie- und Handelstag.
- Die Beweislast liegt
zunächst bei Geschädigten.
Eine Behauptung genügt nicht.
Wer
muss was beweisen?
Ein
Beispiel: Der Gespannfahrer, der einen Unfall erlitten hat, muss beweisen, dass
ein konstruktiver Mangel seines Fahrzeugs vorlag und er nur deshalb ( nicht aber
wegen fehlerhafter Fahrweise) gegen einen Baum gefahren war. Er muss weiter beweisen,
welche Körperverletzungen er aufgrund dieses Unfalls davongetragen hat.
Der
Hersteller (oder der Zulieferer) muss zu seiner Entlastung nachweisen, dass das
Gespann fehlerlos war, als es die Werkstatt verließ. Dies kann er beispielsweise
dadurch tun, dass er nachweist, dass der Fehler später, zum Beispiel bei der Wartung
(oder Nichteinhaltung der Wartungsintervalle laut Bedienungsanleitung) des Fahrzeugs
entstand.
Ein
Geschädigter muss also die haftungsbegründeten Tatsachen beweisen, aus denen er
seinen Anspruch ableitet, während der Hersteller (oder der Zulieferer) die haftungsentlastenden
Umstände dartun und beweisen muss.
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Was
bedeutet Produkthaftung
Produkt-Haftung
im Sinne des Gesetzes heißt: Einstehenmüssen für Folgeschäden eines fehlerhaften
Produkts. Der Fehler eines Produkts muss einen Schaden an Personen oder Sachen
verursacht haben, für den der Hersteller des Produkts haftet, also Schadenersatz
leisten muss. Es geht dabei nicht um die Behebung von Mängeln an der Sache selbst
(diese Mängel werden über die BGB-Vorschriften der Gewährleistung, Garantie oder
Vertragshaftung ersetzt). Es geht vielmehr um eine außervertragliche Haftung des
Herstellers eines Produkts gegenüber jedermann, der das Produkt gebraucht und
dabei einen Schaden erleidet. Vertragsbeziehungen brauchen dabei zwischen Schädiger
und Geschädigtem nicht zu bestehen!
Haftung
darf nicht ausgeschlossen werden.
Die
Ersatzpflicht des Herstellers darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden. Hersteller, Zulieferer, Importeur und Händler können daher weder in Einzelverträgen
noch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluss mit dem Käufer
oder Benutzer vereinbaren. Auch eine Haftungsbeschränkung der Höhe ist unwirksam.
Private
gebaute Gespanne unterliegen nicht dem Produkthaftungsgesetz
Haftung
ist ausgeschlossen, wenn...
- ... das Produkt zu einem nichtwirtschaftlichen
Zweck hergestellt wird.
- ... der Hersteller das Produkt nicht im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat.
Hier
ist insbesondere der Eigenbedarf angesprochen. Auch Renngespanne zu idealistischem
Zweck können hier ausgeschlossen sein.
Haftender
Importeur
Als
haftender Importeur wird nur der Importeur angesehen, der das fehlerhafte Produkt
aus einem Drittstaat in den Bereich der Europäischen Union einführt oder verbringt,
z.B. aus der Schweiz, USA, Japan, Ukraine, Rußland, Australien, u.s.w.
Zunächst
haftet der letzte in der Verteilerkette
Auch
Zulieferer, Händler und Importeure haften. Der durch ein fehlerhaftes Produkt
geschädigte Verbraucher kann seinen Schadensersatzanspruch nicht nur gegen den
unmittelbaren Hersteller des Produkts, sondern in gleicher Weise auch gegen den
Zulieferer, Importeur und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Händler
geltend machen. Alle Personen in der Produktions- und Verteilerkette gelten als
Hersteller, wenn sie eine Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt haben
und sich nicht entlasten können. Der Geschädigte kann sich den finanziell Potentesten
heraussuchen und von ihm den gesamten Schadensersatz verlangen, auch wenn dessen
"Ursachenanteil" nur gering war; der Ausgleich findet anschließend unter
den Haftenden statt.
Beispiel:
Der Gespannhersteller montiert einen Kugelanschluss eines Zulieferers, der fehlerhaft
ist, wodurch beim Käufer des neuen Fahrzeugs ein Unfall mit Körperschaden verursacht
wird. Der Fehler konnte äußerlich nicht festgestellt werden. Dennoch haftet der
Endhersteller, kann aber beim Zulieferer Regreß nehmen.
Mitarbeiter
haften nicht: Der einzelne Mitarbeiter des Betriebs haftet persönlich nicht nach
dem Produkthaftungsgesetz, sondern kann nach wie vor nur bei Nachweis eines Verschuldens
und eines Verstoßes gegen die ihm obliegenden Pflichten in Anspruch genommen werden.
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Erwartete
Sicherheit
Ein
Bewertungskriterium für die erwartete Sicherheit kann auch der Preis des betreffenden
Produktes sein. Der Verbraucher kann nicht erwarten, dass ihm bei dem Produkt
mit dem weitaus billigsten Preis die höchstmögliche Sicherheit gegen alle Beeinträchtigungen
geboten wird. Allerdings muss stets die am Gebrauchszweck orientierte Basissicherheit
gewährleistet sein.
Warnhinweise
sind wichtig!
Der
Hersteller hat das Recht – auch gegen den Einspruch des Käufers – und die Pflicht,
durch Hinweise auf dem Produkt (z. B. Beiwagen) und in der Gebrauchs- oder Bedienungsanweisung
auf die spezifischen Gefahren hinzuweisen. Dadurch wird die Haftung zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens
verringert, wenn der Benutzer solche Hinweise nicht beachtet hat.
Ein Produkt ohne Verhaltensanweisung, Bedienungsanleitung oder Beschreibung
hat einen Mangel und ist somit im Sinne des Produkthaftungsgesetz fehlerhaft –
mit allen Konsequenzen.
Die Haftungshöchstgrenze beläuft sich übrigens auf schlappe 85 Mio. EUR.
Relevante
Haftungseinschränkungen nach dem Produkthaftungsgesetz
- Keine Haftung für die fehlerhafte Sache selbst,
sondern nur für Schäden an anderen Sachen.
- Keine Ersatzansprüche aus Beschädigung gewerblich
genutzter Sachen.
- Selbstbeteiligung von DM 1125,- bei Sachschäden
privatgenutzter Sachen.
- Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Personenschäden.
Die
Betriebshaftpflicht springt ein
Jetzt
taucht natürlich die Frage auf, kann sich der Hersteller gegen das Haftungsrisiko
ausreichend versichern? Die Antwort lautet: Firmen mit Betriebshaftpflicht, sind
auch im Hinblick auf dieses Risiko versichert. Ob jedoch die Deckungssumme ausreicht,
um das Risiko im Einzelfall auch der Höhe nach abzudecken, muß der Betrieb selber
prüfen. Maßgebend für die zuvor gegebene Antwort sind die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen
für Haftpflichtversicherungen (AHB). Gemäß § 1 AHB gewährt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Schadensfolgen auf Grund "gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts". Da das Produkthaftungsgesetz
eine derartige privatrechtliche Haftpflichtvorschrift darstellt, besteht mit Inkrafttreten
des Gesetzes automatisch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter. Bei Prüfung,
ob das Produkthaftungsrisiko ausreichend versichert ist, sollte beachtet werden,
dass die "normale" Betriebshaftpflichtversicherung nur einen Teil der
denkbaren Schäden abdeckt. Nicht umfasst werden: Ausbau der mangelhaften und Einbau
der neuen Teile, Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften hervorgerufen
werden, Kosten für Rückholaktionen, Auslandsrisiken bei Exportgeschäften.
Verjährung:
Kennt der Geschädigte den Schaden oder hätte ihn zumindest erkennen müssen, ist
ein Schadensersatzanspruch nach drei Jahren verjährt. Sind zehn Jahre nach Inverkehrbringen
des Produkts vergangen, erlischt der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz vollständig.
Ab dem zehnten Jahr greift das BGB (Verschuldenshaftung). Bei Neufahrzeugen ist
das Datum des Inverkehrbringens dokumentiert. Bei Fahrzeugteilen, gilt auch für
Beiwagen, sollte dies mit einem Datum auf dem Typenschild oder der Seriennummer
festgehalten sein.
Quellennachweis:
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte, Bundesgesetzblatt 1989, Teil I, Seite 2198. Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft Nr. L 210/29. Broschüre "Haftung für Produkte" von Dr.
Peter Bleutge, Hrsg. Deutsche Industrie und Handelstag. Für die gemachten Angaben
und Ausführungen können wir allerdings keine Gewähr übernehmen. Wir bitten um
Verständnis.