Ab 1.1.2012 entfällt die Rückdatierung bei verspäteter Vorführung eines Kraftfahrzeugs. Wer allerdings die Frist um mehr als acht Wochen überschreitet, zahlt als „Strafe“ 20 Prozent Aufschlag auf die normale Gebühr.
Ab 1.1.2012 entfällt die Rückdatierung bei verspäteter Vorführung eines Kraftfahrzeugs. Wer allerdings die Frist um mehr als acht Wochen überschreitet, zahlt als „Strafe“ 20 Prozent Aufschlag auf die normale Gebühr.